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731.11 STRG CH-AR

Art. 30 Strassengesetz (StrG) - Vorsorglicher Landerwerb

3. Abschnitt: Strassenbau - II. Planung
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Art. 30 StrG · Vorsorglicher Landerwerb

1. Für den zukünftigen Bau von Strassen können Kanton und Gemeinden vorsorglich Land erwerben.

2. Abschliessend zuständig ist bei Kantonsstrassen der Regierungsrat, bei Gemeindestrassen der Gemeinderat.

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