Art. 3 Strassengesetz (StrG) - Allgemeine Grundsätze
Art. 3 StrG · Allgemeine Grundsätze
1. Strassen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu projektieren, zu bauen und zu unterhalten. Das Strassennetz dient der bedürfnisgerechten Erschliessung des Kantons und der Gemeinden.
2. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze angemessen zu berücksichtigen
a) die Verkehrssicherheit;
b) der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer;
c) die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs;
d) die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt;
e) die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder sowie der Natur und Landschaft.
3. Für die technische Ausgestaltung der Verkehrsanlagen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten, insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute.
4. Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Vorhaben mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und stimmen diese aufeinander ab.