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731.11 STRG CH-AR

Art. 29 Strassengesetz (StrG) - Strassenrechtliche Planungszonen

3. Abschnitt: Strassenbau - II. Planung
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Art. 29 StrG · Strassenrechtliche Planungszonen

1. Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums für den Neu- und Ausbau von Kantons- und Gemeindestrassen kann die zuständige Behörde nach Art. 34 und 35 Planungszonen erlassen.

2. Planungszonen werden mit öffentlicher Auflage wirksam und enden mit der Rechtskraft des Strassenbauprojektes oder Baulinienplans, spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist um zwei Jahre verlängert werden.

3. Für Erlass, Aufhebung und Verlängerung der Frist einer Planungszone wird das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchgeführt.

4. Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes darf nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Bauvorhaben sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Strassenbau weder erschwert noch verteuert wird.

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