731.11
STRG
CH-AR
Art. 28 Strassengesetz (StrG) - Kantonales Strassenbau- und Investitionsprogramm
3. Abschnitt: Strassenbau - II. Planung
Art. 28 StrG · Kantonales Strassenbau- und Investitionsprogramm
1. Der Regierungsrat beschliesst ein mehrjähriges Strassenbau- und Investitionsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen sind neu zu beschliessen.
2. Vor dessen Erlass hört er die betroffenen Gemeinden sowie allfällige weitere Interessierte an.
3. Das Strassenbau- und Investitionsprogramm ist dem Kantonsrat zur Kenntnis zu bringen.