Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.11 STRG CH-AR

Art. 27 Strassengesetz (StrG) - Richtplanung

3. Abschnitt: Strassenbau - II. Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 StrG · Richtplanung

1. Neubau- und Ausbauvorhaben sowie die beabsichtigte Übernahme bzw. Abgabe von Strassen sind in die kantonale bzw. kommunale Richtplanung aufzunehmen.

2. Im Rahmen der Ortsplanung ist auf solche Vorhaben Rücksicht zu nehmen.

← Art. 26 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 28 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →