731.11
STRG
CH-AR
Art. 27 Strassengesetz (StrG) - Richtplanung
3. Abschnitt: Strassenbau - II. Planung
Art. 27 StrG · Richtplanung
1. Neubau- und Ausbauvorhaben sowie die beabsichtigte Übernahme bzw. Abgabe von Strassen sind in die kantonale bzw. kommunale Richtplanung aufzunehmen.
2. Im Rahmen der Ortsplanung ist auf solche Vorhaben Rücksicht zu nehmen.