731.11
STRG
CH-AR
Art. 25 Strassengesetz (StrG) - Langsamverkehr a) Im Allgemeinen
3. Abschnitt: Strassenbau - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 25 StrG · Langsamverkehr a) Im Allgemeinen
1. Der Langsamverkehr (LV) umfasst den Fussverkehr, das Wandern, das Velofahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.
2. Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für den Langsamverkehr.
3. Für die Belange des Langsamverkehrs können Kanton und Gemeinden private Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufgaben übertragen.