Art. 23 Strassengesetz (StrG) - Begriffe
Art. 23 StrG · Begriffe
1. Als Strassenbau gelten insbesondere
a) der Neubau und der Ausbau von Strassen;
b) die Gesamterneuerung von Strassen;
c) bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Verkehrslenkung;
d) bauliche Massnahmen ausserhalb des Strassengrundstückes zum Schutz der Strassen;
e) von Gesetzes wegen an Strassen erforderliche Umweltschutzmassnahmen;
f) die Erstellung von Anlagen zum Betrieb, namentlich zur Beleuchtung oder Entwässerung von Strassen;
g) alle als Folge der Massnahmen nach lit. a-f notwendigen Anpassungen bei anstossenden Liegenschaften.
2. Der Strassenbau umfasst Planung, Projektierung und Ausführung, einschliesslich damit verbundene Verkehrskonzepte und das Mobilitätsmanagement.
3. Wo das Gesetz zwischen Strassen innerorts und ausserorts unterscheidet, gilt als Begrenzung das Signal «Ortsbeginn» und «Ortsende».