Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.11 STRG CH-AR

Art. 22 Strassengesetz (StrG) - b) Ausnahmen

2. Abschnitt: Strassenbenützung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 StrG · b) Ausnahmen

1. Keine Gebühren werden erhoben für

a) Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs;

b) Veranstaltungen und Umzüge sowie Unterschriftensammlungen für Initiativen, Referenden und dergleichen ohne spezielle Einrichtungen.

2. Im Einzelfall kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn

a) Nutzungsintensität und -dauer gering sind,

b) dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst,

c) dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird oder

d) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.

← Art. 21 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 23 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →