731.11
STRG
CH-AR
Art. 22 Strassengesetz (StrG) - b) Ausnahmen
2. Abschnitt: Strassenbenützung
Art. 22 StrG · b) Ausnahmen
1. Keine Gebühren werden erhoben für
a) Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs;
b) Veranstaltungen und Umzüge sowie Unterschriftensammlungen für Initiativen, Referenden und dergleichen ohne spezielle Einrichtungen.
2. Im Einzelfall kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn
a) Nutzungsintensität und -dauer gering sind,
b) dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst,
c) dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird oder
d) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.