731.11
STRG
CH-AR
Art. 21 Strassengesetz (StrG) - Gebühren a) Grundsatz
2. Abschnitt: Strassenbenützung
Art. 21 StrG · Gebühren a) Grundsatz
1. Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden.
2. Die Gebühren bemessen sich insbesondere nach der Nutzungsintensität, der Nutzungsdauer und dem wirtschaftlichen Vorteil für die Berechtigten.