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731.11 STRG CH-AR

Art. 20 Strassengesetz (StrG) - Eigentum und Pflichten der Berechtigten

2. Abschnitt: Strassenbenützung
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Art. 20 StrG · Eigentum und Pflichten der Berechtigten

1. Bewilligte und konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum der Berechtigten.

2. Die Berechtigten tragen alle Kosten, die durch den Bau und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Insbesondere haben sie

a) ihre Bauten und Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten;

b) ihre Bauten und Anlagen bei baulichen und betrieblichen Änderungen der Strasse auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen, insbesondere zu verlegen oder bei Sanierungsbedürftigkeit der Bauten und Anlagen auf Verlangen der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers hin zu erneuern;

c) die Mehrkosten des Strassenbaus und -unterhalts zu tragen, die durch ihre Bauten und Anlagen entstehen;

d) die im Interesse der Verkehrssicherheit notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung.

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