Art. 2 Strassengesetz (StrG) - Widmung
Art. 2 StrG · Widmung
1. Die zur allgemeinen Benützung erstellten Strassen im Eigentum von Kanton und Gemeinden gelten als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2. Privatstrassen werden mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet.
3. Strassen von Flurgenossenschaften nach Art. 167 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie von Korporationen nach Art. 25 ff. EG zum ZGB, die dem allgemeinen Verkehr dienen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde als dem Gemeingebrauch gewidmet.
4. Die zuständige Gemeindebehörde lässt die öffentlichen Wege im Sinne von Abs. 2 und 3 im Grundbuch anmerken.
5. Für die Aufhebung und die Verlegung von öffentlichen Strassen (Entwidmung) ist das Einspracheverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchzuführen.