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731.11 STRG CH-AR

Art. 18 Strassengesetz (StrG) - Sondernutzung a) Im Allgemeinen

2. Abschnitt: Strassenbenützung
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Art. 18 StrG · Sondernutzung a) Im Allgemeinen

1. Die Sondernutzung öffentlicher Strassen bedarf grundsätzlich einer Konzession. Konzessionspflichtig sind insbesondere bleibende Bauten und Anlagen auf, in oder über der Strasse. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise ein dingliches Recht einräumen, sofern das öffentliche Interesse nicht verletzt wird.

2. Die Konzession erteilt bei Kantonsstrassen das Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den übrigen Strassen die zuständige Gemeindebehörde.

3. Die Konzession kann erteilt werden, wenn ein Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse in privatem Eigentum, ist zusätzlich die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers resp. bei Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.

4. Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen, insbesondere den technischen Mindestanforderungen sowie den Anpassungskosten, zu versehen. Es können Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.

5. Die Konzession kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

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