Art. 17 Strassengesetz (StrG) - Gesteigerter Gemeingebrauch
Art. 17 StrG · Gesteigerter Gemeingebrauch
1. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Strasse bedarf der Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere
a) Veranstaltungen, Umzüge und andere Anlässe;
b) Strassencafés und dergleichen;
c) vorübergehendes Ablagern von Material und Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen;
d) vorübergehende Bauinstallationen, Baugerüste und Baumulden.
2. Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den übrigen Strassen die zuständige Gemeindebehörde. Die Bewilligungskompetenz kann an eine untergeordnete Stelle oder die Kantonspolizei delegiert werden. Abweichende Zuständigkeiten nach kantonalem Recht bleiben vorbehalten.[17]
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse in privatem Eigentum, ist zusätzlich die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers resp. bei Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.
4. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Es können Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.
5. Bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen kann die Erteilung der Bewilligung von der Vorlage eines Verkehrskonzepts abhängig gemacht werden.
6. Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn Vorschriften, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.