Art. 16 Strassengesetz (StrG) - Parkieren
Art. 16 StrG · Parkieren
1. Die Gemeinden können das kurzfristige und langfristige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen durch Reglement der Gebührenpflicht unterstellen, das langfristige Parkieren zudem der Bewilligungspflicht. Für Kantonsstrassen ist die Zustimmung des Departements Bau und Volkswirtschaft erforderlich.
2. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gebühren sowie die Art der Erhebung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Der Ertrag der Gebühren ist zweckgebunden für den ruhenden Verkehr zu verwenden.
3. Die zuständige Gemeindebehörde kann mit Zustimmung des Departements Bau und Volkswirtschaft entlang von Kantonsstrassen Parkierbeschränkungen im Sinne von Art. 15 anordnen.
4. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über das Parkieren auf kantonalen Parkplätzen.