731.11
STRG
CH-AR
Art. 14 Strassengesetz (StrG) - Verunreinigung und Beschädigung der Strassen
2. Abschnitt: Strassenbenützung
Art. 14 StrG · Verunreinigung und Beschädigung der Strassen
1. Wer eine Strasse übermässig verschmutzt, hat die Verkehrsteilnehmenden zu warnen und die Strasse auf eigene Kosten unverzüglich zu reinigen.
2. Kommt der Verursacher trotz Aufforderung der Pflicht zur Reinigung der Strasse nicht nach, so ist die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.
3. Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig beansprucht, hat den Schaden in Absprache mit der Strasseneigentümerin oder dem Strasseneigentümer zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.