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731.11 STRG CH-AR

Art. 13 Strassengesetz (StrG) - Gemeingebrauch

2. Abschnitt: Strassenbenützung
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Art. 13 StrG · Gemeingebrauch

1. Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der geltenden Vorschriften von allen benützt werden.

2. Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

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