731.11
STRG
CH-AR
Art. 13 Strassengesetz (StrG) - Gemeingebrauch
2. Abschnitt: Strassenbenützung
Art. 13 StrG · Gemeingebrauch
1. Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der geltenden Vorschriften von allen benützt werden.
2. Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.