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731.11 STRG CH-AR

Art. 12 Strassengesetz (StrG) - Reglemente der Gemeinden

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 StrG · Reglemente der Gemeinden

1. Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Reglemente. Darin regeln sie insbesondere

a) die Voraussetzungen für die Übernahme von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum sowie Privatstrassen durch die Gemeinde;

b) die Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum;

c) den Anteil der Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Neu- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen;

d) die technischen Normen für die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum sowie die Privatstrassen.

2. Die kommunalen Strassen- und Parkierungsreglemente sind dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates.

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