Art. 11 Strassengesetz (StrG) - Hoheit und Eigentum
Art. 11 StrG · Hoheit und Eigentum
1. Kantonsstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.
2. Gemeindestrassen sind im Eigentum der Gemeinde, die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum von Strassenkorporationen, Flurgenossenschaften oder Privaten. Sie stehen unter der Hoheit der Gemeinde.
3. Trottoirs, Geh- und Radwege sowie innerorts gelegene öffentliche Park- und Haltebuchten entlang von Kantonsstrassen gehen nach ihrer Erstellung durch den Kanton einschliesslich der dazugehörigen Kunstbauten und Böschungen ins Eigentum der Gemeinde über.
4. Böschungen entlang von Strassen werden als Bestandteil der Strasse von der Strasseneigentümerin oder vom Strasseneigentümer übernommen, wenn ihre Bewirtschaftung den Anstössern nicht zugemutet oder der Bestand der Strassenanlage beeinträchtigt werden kann.