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731.11 STRG CH-AR

Art. 10 Strassengesetz (StrG) - Strassenanlage und Nebenanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 StrG · Strassenanlage und Nebenanlagen

1. Bestandteile der Strassenanlage sind

a) Fahrbahnen; Trottoirs; Gehwege, Radwege sowie kombinierte Rad-/Gehwege, soweit sie mit der Strasse im Zusammenhang stehen und mit dieser gleich verlaufen; Ausweichstellen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Verkehr, Parkbuchten, Busspuren;

b) sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, die der technischen Ausgestaltung, ihrem Bestand, Unterhalt sowie dem Schutz der Strassen und des Verkehrs dienen, insbesondere Kunstbauten, Strassenentwässerungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Bankette, Schutzbauten sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann;

c) Signale, Markierungen; Verkehrsspiegel, Verkehrsleiteinrichtungen und -anlagen aller Art; bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung; verkehrspolizeiliche Kontrollanlagen; Bepflanzungen;

d) Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden.

2. Nebenanlagen von Strassen sind Bauten und Anlagen, die vorwiegend den Aufgaben des Strassenunterhalts dienen, wie Werkhöfe, Wegmacherhütten, Salzsilos, Lagerplätze und Schneeablagerungsplätze.

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