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731.11 STRG CH-AR

Art. 1 Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 StrG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung der öffentlichen Strassen im ganzen Kantonsgebiet. Sie sind öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

2. Strassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten. Auf öffentliche Plätze wird dieses Gesetz sinngemäss angewandt.

3. Auf nicht öffentliche Strassen (Privatstrassen) findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dieses Gesetz es vorschreibt. Sie gelten als Anlagen im Sinne des Baugesetzes. Im Übrigen unterstehen sie dem Privatrecht.

4. Dieses Gesetz gilt nicht für Fuss- und Wanderwege im Sinne der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege.

5. Für Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen sowie für Flur- und Waldstrassen bleiben die spezialrechtlichen Bestimmungen vorbehalten.

6. Dieses Gesetz findet zudem Anwendung auf alle bestehenden Bahnübergänge, die der Eisenbahnverordnung nicht entsprechen und anzupassen oder aufzuheben sind, und regelt die Beitragsleistungen von Kanton und Gemeinden.

Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 2 StrG →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG ARGVP 2016 3676 · ar (Art. 1 Abs. 1 StrG)
Road Redesign Paving and Noise Protection Dispute
Cited to establish that the private property section of the road is considered a public road falling under the scope of the Road Act.