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723.105 KVAV CH-AR

Art. 8 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - c) Aufgaben

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - I. Organisation
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Art. 8 kVAV · c) Aufgaben

1. Die für die Nachführung zuständige Stelle ist insbesondere zuständig für

a) die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;

b) die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;

c) die Beglaubigung von Auszügen aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger und digitaler Form.

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