723.105
KVAV
CH-AR
Art. 8 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - c) Aufgaben
2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - I. Organisation
Art. 8 kVAV · c) Aufgaben
1. Die für die Nachführung zuständige Stelle ist insbesondere zuständig für
a) die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;
b) die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;
c) die Beglaubigung von Auszügen aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger und digitaler Form.