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723.105 KVAV CH-AR

Art. 7 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - b) Nachführungsvertrag

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - I. Organisation
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Art. 7 kVAV · b) Nachführungsvertrag

1. Das zuständige Departement schliesst mit dem Geometerunternehmen sowie der Ingenieur-Geometerin oder dem Ingenieur-Geometer einen Vertrag ab.

2. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien.

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