723.105
KVAV
CH-AR
Art. 6 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Nachführungsstellen a) Nachführungskreise
2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - I. Organisation
Art. 6 kVAV · Nachführungsstellen a) Nachführungskreise
1. Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet in einen oder mehrere Nachführungskreise. Er berücksichtigt die Anliegen der Gemeinden.
2. Der Regierungsrat teilt einen oder mehrere Nachführungskreise einem Geometerunternehmen zu, das die Ausführung der Arbeiten durch eine Ingenieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Register eingetragen ist, gewährleisten kann.
3. Die Zuteilung der Nachführungskreise erfolgt auf eine Dauer von höchstens zehn Jahre.