Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.105 KVAV CH-AR

Art. 5 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Kantonale Vermessungsaufsicht

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - I. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 kVAV · Kantonale Vermessungsaufsicht

1. Kantonale Vermessungsaufsicht ist die Eidgenössische Vermessungsdirektion.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft regelt mit der zuständigen Stelle des Bundes die Einzelheiten der Aufgaben der Vermessungsaufsicht und den Ersatz der Kosten durch Vereinbarung.

← Art. 4 kVAV Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Zweck Art. 6 kVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →