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723.105 KVAV CH-AR

Art. 4 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Fachstelle für Vermessung

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - I. Organisation
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Art. 4 kVAV · Fachstelle für Vermessung

1. Das Amt für Raum und Wald führt eine Fachstelle für Vermessung.

2. Die Fachstelle für Vermessung ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit Vermessungsarbeiten nicht an Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer oder an qualifizierte Vermessungsfachleute vergeben werden.

3. Sie kann fachtechnische und administrative Weisungen erlassen.

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