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723.105 KVAV CH-AR

Art. 39 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV)

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
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Art. 39 kVAV

1. Die Zuteilung der Nachführungskreise der amtlichen Vermessung erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2017 oder auf den Zeitpunkt einer vorzeitig entstehenden Vakanz.

2. Die für die Nachführung zuständigen Stellen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig sind, üben ihre Aufgaben bis zum Zeitpunkt gemäss Abs. 1 aus.

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