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723.105 KVAV CH-AR

Art. 37 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Meldepflicht

4. Abschnitt: Gebäudeadressierung
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Art. 37 kVAV · Meldepflicht

1. Die Gemeinde teilt neue oder geänderte Gebäudeadressen (Strassennamen und Hausnummern) innert 14 Tagen nach der Erteilung der Baubewilligung resp. dem entsprechenden Beschluss insbesondere folgenden Stellen mit

a) den Eigentümern und Bewohnern;

b) der für die Nachführung zuständigen Stelle;

c) der Fachstelle für Vermessung;

d) der Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden;

e) der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.

2. Die Fachstelle für Vermessung teilt die festgelegten Strassennamen der kantonalen Vermessungsaufsicht sowie dem Bundesamt für Statistik mit.

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