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723.105 KVAV CH-AR

Art. 36 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Hausnummer

4. Abschnitt: Gebäudeadressierung
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Art. 36 kVAV · Hausnummer

1. Für Hausnummern sind eigene Nummern und nicht Versicherungsnummern zu verwenden.

2. Die Vergabe und die Schreibweise von Hausnummern richtet sich im Übrigen nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.

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