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723.105 KVAV CH-AR

Art. 35 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Gebäudeadresse

4. Abschnitt: Gebäudeadressierung
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Art. 35 kVAV · Gebäudeadresse

1. Jedem Gebäude innerhalb des Gemeindegebiets, in dem Menschen wohnen oder arbeiten, wird mindestens eine Gebäudeadresse zugeteilt.

2. Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus einem Strassennamen, einer Hausnummer und einer Ortschaft. Die Kombination Strassenname und Hausnummer muss pro Ortschaft eindeutig sein.

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