723.105
KVAV
CH-AR
Art. 33 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Strassennamen a) Grundsätze
3. Abschnitt: Geografische Namen
Art. 33 kVAV · Strassennamen a) Grundsätze
1. Die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten (z.B. nach Flurnamen benannte Gebiete) müssen innerhalb der Ortschaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
2. Die Schreibweise von Strassennamen richtet sich nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.