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723.105 KVAV CH-AR

Art. 32 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Ortschaften

3. Abschnitt: Geografische Namen
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Art. 32 kVAV · Ortschaften

1. Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest. Er meldet die Änderungen des Perimeters dem Bundesamt für Landestopografie.

2. Er unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vorgesehene Festlegungen und Änderungen von Ortschaftsnamen zur Vorprüfung und Genehmigung nach der GeoNV.

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