Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.105 KVAV CH-AR

Art. 30 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Nomenklaturkommission

3. Abschnitt: Geografische Namen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 kVAV · Nomenklaturkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Nomenklaturkommission. Sie besteht aus Fachpersonen der Namensforschung und der amtlichen Vermessung.

2. Die Nomenklaturkommission ist die kantonale Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung. Sie überprüft diese Namen im Sinne von Art. 9 GeoNV. Sie hört die betroffene Gemeinde an.

3. Das zuständige Departement genehmigt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.

← Art. 29 kVAV Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Zweck Art. 31 kVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →