723.105
KVAV
CH-AR
Art. 30 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Nomenklaturkommission
3. Abschnitt: Geografische Namen
Art. 30 kVAV · Nomenklaturkommission
1. Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Nomenklaturkommission. Sie besteht aus Fachpersonen der Namensforschung und der amtlichen Vermessung.
2. Die Nomenklaturkommission ist die kantonale Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung. Sie überprüft diese Namen im Sinne von Art. 9 GeoNV. Sie hört die betroffene Gemeinde an.
3. Das zuständige Departement genehmigt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.