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723.105 KVAV CH-AR

Art. 29 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Gebührentarif für Nachführungsarbeiten

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - VIII. Kostentragung
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Art. 29 kVAV · Gebührentarif für Nachführungsarbeiten

1. Die Gebühren für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung bemessen sich nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und des Vereins Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS) über die Honorarordnung 33, Stand 2009 (HO 33).

2. Nachführungsarbeiten, die nicht in der HO 33 enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt. Auftragsbedingte Fremdkosten werden weiterverrechnet. Es gelten die Stundenansätze für die einzelnen Kategorien, wie sie von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) zur Anwendung empfohlen werden.

3. Die Tarife werden jährlich den von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion resp. der KBOB publizierten Anwendungsfaktoren resp. Stunden-Ansätze angepasst.

4. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

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