723.105
KVAV
CH-AR
Art. 28 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Rechnungsstellung für die laufende Nachführung
2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - VIII. Kostentragung
Art. 28 kVAV · Rechnungsstellung für die laufende Nachführung
1. Die für die Nachführung zuständige Stelle fordert die Kosten bei der Gemeinde ein, welche den Einzug bei der Verursacherin oder beim Verursacher resp. bei der Grundeigentümerin oder beim Grundeigentümer besorgt.
2. Gegen die Festsetzung der Nachführungskosten durch die Gemeinde kann innert 20 Tagen seit der Zustellung der Rechnung beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.