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723.105 KVAV CH-AR

Art. 22 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - b) Nachführungsfristen

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - V. Nachführung
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Art. 22 kVAV · b) Nachführungsfristen

1. Die Informationsebene Liegenschaften ist sofort, die projektierten Gebäude sowie Gebäudeadressen innert einem Monat und die übrigen Ebenen in der Regel innert drei Monaten seit deren Meldung nachzuführen.

2. Die Informationsebene Fixpunkte ist im Rahmen der periodischen Nachführung nachzuführen.

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