Art. 21 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Laufende Nachführung a) Meldewesen
Art. 21 kVAV · Laufende Nachführung a) Meldewesen
1. Der für die Nachführung zuständigen Stelle melden Veränderungen an Nachführungsobjekten
a) die zuständigen kommunalen Behörden: Bau- und Abbruchbewilligungen (inkl. deren Verfall wegen Nichtbenützung) sowie Veränderungen an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen;
b) das kantonale Tiefbauamt: bauliche Veränderungen an Kantonsstrassen und öffentlichen Gewässern;
c) * das Amt für Raum und Wald: bauliche Veränderungen an Waldwegen (ohne forstliche Feinerschliessung), Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen;
d) die kantonale Vermessungsaufsicht: bauliche Veränderungen gemäss Bundesgesetzgebung.
2. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer melden der für die Nachführung zuständigen Stelle die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten.
3. Die Meldung erfolgt innert 14 Tagen nach Abschluss
a) des Bewilligungsverfahrens für eine vorgesehene Veränderung an Nachführungsobjekten;
b) der Bauarbeiten bei Veränderungen an Nachführungsobjekten.