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723.105 KVAV CH-AR

Art. 19 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Einsprache

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - IV. Einspracheverfahren, Genehmigung
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Art. 19 kVAV · Einsprache

1. Wer durch das Vermessungswerk in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist beim zuständigen Departement schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.

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