Art. 18 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Öffentliche Auflage
Art. 18 kVAV · Öffentliche Auflage
1. Berühren Erneuerungsarbeiten und besondere Anpassungen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten, legt das zuständige Departement den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung öffentlich auf.
2. Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3. Die betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, sind schriftlich über die öffentliche Auflage und das ihnen zustehende Rechtsmittel zu benachrichtigen. Die Anzeige enthält den Liegenschaftsbeschrieb.
4. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
5. Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten betroffen sind, schriftlich zustimmen.