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723.105 KVAV CH-AR

Art. 16 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - b) Verzicht

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - III. Vermarkung
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Art. 16 kVAV · b) Verzicht

1. Auf das Anbringen von Grenzzeichen ist in der Regel zu verzichten

a) in Gebieten, in denen die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen dauernd eindeutig erkennbar sind;

b) in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssen;

c) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind.

2. Die Vermessungsaufsicht kann in Absprache mit der Fachstelle für Vermessung weitere Fälle bestimmen, in denen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.

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