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723.105 KVAV CH-AR

Art. 13 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Grenzfeststellung a) Grenzbereinigungen

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - III. Vermarkung
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Art. 13 kVAV · Grenzfeststellung a) Grenzbereinigungen

1. Im Rahmen der Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Liegenschaften sind unzweckmässige Grenzlinien nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt nach Möglichkeit zu bereinigen.

2. Die Bereinigung der Grenzlinien bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

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