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723.105 KVAV CH-AR

Art. 10 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) - Luftbilder und Orthofotos

2. Abschnitt: Amtliche Vermessung - II. Inhalt
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Art. 10 kVAV · Luftbilder und Orthofotos

1. Der Kanton und die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Luftbilder und Orthofotos erstellen.

2. Die Fachstelle für Vermessung ist die zuständige Stelle nach Art. 8 kGeoIG für Luftbilder und Orthofotos von kantonalem Interesse.

3. Die Fachstelle für Vermessung kann mit dem Bund und anderen Kantonen die gemeinsame Erstellung, Nachführung und Sicherstellung der Verfügbarkeit von Luftbildern, Orthofotos sowie daraus abgeleiteten Produkten vereinbaren.

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