723.104
KÖREBKV
CH-AR
Art. 6 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) - Zugang und Auszug
Art. 6 kÖREBKV · Zugang und Auszug
1. Der Inhalt des Katasters wird elektronisch durch das Katasterportal zugänglich gemacht.
2. Der Katasterauszug enthält die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 ÖREBKV. Das Amt für Raum und Wald kann zusätzliche Informationen festlegen, die Inhalt des Katasterauszugs sind.