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723.104 KÖREBKV CH-AR

Art. 6 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) - Zugang und Auszug

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Art. 6 kÖREBKV · Zugang und Auszug

1. Der Inhalt des Katasters wird elektronisch durch das Katasterportal zugänglich gemacht.

2. Der Katasterauszug enthält die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 ÖREBKV. Das Amt für Raum und Wald kann zusätzliche Informationen festlegen, die Inhalt des Katasterauszugs sind.

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