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723.104 KÖREBKV CH-AR

Art. 5 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) - Aufnahmeverfahren

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Art. 5 kÖREBKV · Aufnahmeverfahren

1. Die zuständige Stelle nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG stellt dem Amt für Raum und Wald die erhobenen und nachgeführten Daten nach Art. 3 und 4 in elektronischer Form zur Verfügung.

2. Gleichzeitig bestätigt sie dem Amt für Raum und Wald, dass die Daten die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 ÖREBKV erfüllen.

3. Die Daten sind spätestens 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zur Verfügung zu stellen. Die Daten über laufende Änderungen spätestens mit dem Beginn der öffentlichen Auflage. Liegen besondere Umstände vor, kann das Amt für Raum und Wald auf Gesuch hin eine angemessene Fristverlängerung gewähren.

4. Das Amt für Raum und Wald prüft die Daten. Weist die Datenlieferung Mängel auf, lässt es diese beheben, bevor es die Daten in den Kataster aufnimmt.

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