723.104
KÖREBKV
CH-AR
Art. 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) - Katasterführung
Art. 2 kÖREBKV · Katasterführung
1. Das Amt für Raum und Wald ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
2. Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG nach durchgeführter Prüfung in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als Auszug via Katasterportal zur Verfügung.
3. Es erlässt die für die Katasterführung erforderlichen Weisungen.