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723.104 KÖREBKV CH-AR

Art. 1 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) - Gegenstand

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Art. 1 kÖREBKV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren sowie den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und welche Zusatzinformationen Inhalt des Katasters sind.

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) - Gegenstand Art. 2 kÖREBKV →

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