723.104
KÖREBKV
CH-AR
Art. 1 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) - Gegenstand
Art. 1 kÖREBKV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren sowie den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und welche Zusatzinformationen Inhalt des Katasters sind.