Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 9 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV)

3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - III. Darstellungsmodelle
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Art. 9 kGeoIV

1. Die jeweils zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

2. Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch

a) das Geodatenmodell;

b) die fachlichen Anforderungen;

c) den Stand der Technik.

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