723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Datenbeschreibungssprache und Datentransfermethode
3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - II. Geodatenmodelle
Art. 8 kGeoIV · Datenbeschreibungssprache und Datentransfermethode
1. Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.
2. Die GIS-Fachstelle legt die allgemeine Beschreibungssprache und die Datentransfermethode fest. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler und nationaler Ebene.