Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Datenbeschreibungssprache und Datentransfermethode

3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - II. Geodatenmodelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 kGeoIV · Datenbeschreibungssprache und Datentransfermethode

1. Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.

2. Die GIS-Fachstelle legt die allgemeine Beschreibungssprache und die Datentransfermethode fest. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler und nationaler Ebene.

← Art. 7 kGeoIV Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Geltungsbereich Art. 9 kGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →