Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 7 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Zuständigkeit für die Modellierung

3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - II. Geodatenmodelle
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Art. 7 kGeoIV · Zuständigkeit für die Modellierung

1. Geodatenmodelle von Geobasisdaten werden gemeinsam durch die jeweils zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde mit der GIS-Fachstelle festgelegt und geändert.

2. Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch

a) die fachlichen Anforderungen;

b) den Stand der Technik.

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