723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 7 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Zuständigkeit für die Modellierung
3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - II. Geodatenmodelle
Art. 7 kGeoIV · Zuständigkeit für die Modellierung
1. Geodatenmodelle von Geobasisdaten werden gemeinsam durch die jeweils zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde mit der GIS-Fachstelle festgelegt und geändert.
2. Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch
a) die fachlichen Anforderungen;
b) den Stand der Technik.