723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 6 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Grundsatz
3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - II. Geodatenmodelle
Art. 6 kGeoIV · Grundsatz
1. Jedem Geobasisdatensatz ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.
2. Besteht für einen Sachbereich ein vom Bund festgelegtes minimales oder durch die Kantone harmonisiertes oder von Fachverbänden normiertes Geodatenmodell, so ist dieses als Grundlage zu verwenden. Dieses Geodatenmodell kann zur Erfüllung der kantonalen und kommunalen Mehranforderungen erweitert werden.