723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 5 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV)
3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - I. Anforderungen an die Geobasisdatenkataloge
Art. 5 kGeoIV
1. Allen Geobasidaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet.
2. Die GIS-Fachstelle erlässt Weisungen über die Erarbeitung und Ausgestaltung der Geobasisdatenkataloge von Kanton und Gemeinden sowie die Vergabe der eindeutigen numerischen Identifikatoren.