Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 5 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV)

3. Abschnitt: Inhalt und Qualität - I. Anforderungen an die Geobasisdatenkataloge
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Art. 5 kGeoIV

1. Allen Geobasidaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet.

2. Die GIS-Fachstelle erlässt Weisungen über die Erarbeitung und Ausgestaltung der Geobasisdatenkataloge von Kanton und Gemeinden sowie die Vergabe der eindeutigen numerischen Identifikatoren.

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